EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)
- Anhebung der max. Einspeiseleistung des Wechselrichters von 600 auf 800 Watt mit 2000 Watt peak maximaler Modul-Nennleistung
- Vereinfachte Anmeldung beim Marktstammdatenregister , keine Anmeldung mehr beim Netzbetreiber
- Stromzähler darf rückwärts drehen. Der Netzbetreiber hat vier Monate Zeit, einen neuen Zweirichtungszähler mit Rücklaufsperre einzubauen. Inbetriebnahme durch Betreiber also auch mit altem Stromzähler ohne Rücklaufsperre erlaubt
- Zählertausch gratis bei Netze BW und Stadtwerke Heidelberg
- Nullsteuersatz für Photovoltaikprodukte inklusive Speicher und Befestigungsmaterial (0% Mehwertsteuer!)
WEG (WOHNEIGENTUMSGESETZ)
- Steckersolargerät seit 16.10.2024 als privilegierte bauliche Maßnahme nach WEMoG §20 (2) wie z.B. Recht auf Ladeeinrichtung Elektrofahrzeug oder Barrierefreiheit, worauf der Wohneigentümer ein Anrecht besitzt
- Über das „Wie“ entscheidet die Wohneigentümergemeinschaft, auf eigene Kosten/Folgekosten des Nutzers
- WICHTIG: Bauliche Maßnahme darf nicht einfach durchgeführt werden, sondern muss per Beschluss in der WEG-Versammlung beschlossen werden. Antrag vor der Einladung zur WEG-Versammlung stellen!
MIETRECHT (Seit 16.10.2024)
- Recht auf Balkonkraftwerk. Das „Ob“ scheint also geklärt, über das „Wie“ entscheidet der Vermieter
- Privilegierung: Installation darf nur abgelehnt werden, wenn sie für die WEG oder Vermietende „unzumutbar“ wäre. Gleiches gilt derzeit zum Beispiel schon bei Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen.
- Beweislastumkehr: Balkonkraftwerke sind nun grundsätzlich freizugeben und können nur aus berechtigten Gründen abgelehnt werden.
GLASBAUNORM
- PV-Module von Steckersolargeräten unterliegen nicht mehr der Glasbaunorm, weil sie kein fester Bestandteil des Gebäudes sind und somit nicht mehr als Bauprodukt gezählt werden (Änderung durch das Deutsche Institut für Bautechnik DIBT).
- Module an der Fassade oberhalb der Vier-Meter-Grenze können deshalb Standardmodule sein (keine gesonderte baurechtliche Zulassung mehr nötig)
BAURECHT
- Photovoltaikmodule dürfen größer als bisher 2m² sein (Anpassung im Baurecht BaWü)
PRODUKTNORM FÜR STECKERSOLARGERÄT
Der Normierungsprozess ist immer noch nicht abgeschlossen. Die Produktnorm richtet sich an den Hersteller/Verkäufer. Wenn dieser seine Steckersolargeräte nach der künftigen Produktnorm zerfizieren lässt, darf er diese Steckersolargeräte nennen. Details: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/gesetze-und-normen-fuer-steckersolar-was-gilt-was-gilt-noch-nicht-90740